Mitgliederversammlung beschließt Antrag zur Steuergerechtigkeit

Veröffentlicht am 01.11.2016 in Aktuelles

Bereits in diesem Artikel (Link) berichteten wir von unseren Bestrebungen soziale Gerechtigkeit politisch auch durch das Steuerrecht zu steuern und zu fördern. In der Zwischenzeit musste auf Drängen des Bundesverfassungsgerichtes das Erbschaftssteuerrecht novelliert werden (Hintergründe finden Sie im Antrag (Link weiter unten) und auf der folgenden Seite dieses Artikels. 

Die Novellierung des Erbschaftssteuer rechts hat unseren Antrag nicht obsolet gemacht - im Gegenteil, unsere Kernforderungen wurden nach wie vor nicht ansatzweise umgesetzt. Armin Nack, der auch schon die erste Fassung unseres Antrags verfasst hatte, hat kurzer Hand die aktuelle Gesetzeslage eingearbeitet und die Neufassung der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 17. Oktober vorgelegt. Einstimmig beschlossen wir dort das Papier und leiteten es an den Bundesvorstand und die Kreisdelegiertenkonferenz weiter.

Den überarbeiteten Antrag finden Sie hier (Link).

Wenn Sie jetzt weiterlesen, lesen Sie, warum Steuergerechtigkeit ein wichtiges Thema ist und inwiefern wir mit drei Verfassungsrichtern auf einer Linie liegen.


Mehr Steuergerechtigkeit bei der Erbschaftssteuer

Ergänzendes Votum der Verfassungsrichter

 

Steuergerechtigkeit ist ein Teilaspekt der sozialen Gerechtigkeit, die in den politischen Diskussionen auf Bundesebene zu kurz kommt.  Wenn wohlhabende Familien und Geschäftsführende von der „Dummensteuer“ sprechen ist die Einkommenssteuer gemeint. Durch Steuertricks zahlen viele milliardenschwere Familien keinen Cent an Einkommenssteuer. D.h. wer diese Steuer pflichtbewusst zahlt, zählt zu den Dummen.

 

Dieses Beispiel ist nur ein besonders auffälliges von sozial unverträglichem Steuerrecht. Erst im Oktober mussten Bundestag und Bundesrat nach Schlichtungsverfahren im Eiltempo das Erbschaftssteuerrecht novellieren, nachdem das Bundesverfassungsgericht die zuvorige Regelung aufgrund des Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3, Abs. 1 GG) für verfassungswidrig erklärt hat. Insbesondere die Verschonungsregeln für Unternehmensvermögen waren nicht mit dem Grundgesetz vereinbar, da diese eine Besserstellung der Erwerber jenes Vermögens bewirkte.

 

Die Novellierung jedoch verändert die Regelungen nur im Detail. Ob diese mit der Verfassung nun im Einklang stehen, könnte wieder das höchste Gericht beschäftigen. Wenig beachtet indes waren ergänzende Voten dreier Verfassungsrichter. Diese stimmten dem Urteil der übrigen Richter zu, mahnten jedoch auch einen Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip (Art. 20, GG) an.  Nach dieser ergänzenden Argumentation trägt die Erbschaftssteuer – auch in der überarbeiteten Fassung – zur Entstehung materieller Ungleichheit bei.

 

Die zusammengefassten Kernforderungen des im ahmen der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossenen Antrags sind:

1) Die Erbschaftssteuer muss ebenfalls auf die Herstellung sozialer Chancengleichheit und

2) gleiche Lebenschancen hinwirken.

3) Reichtum darf sich nicht in der Folge der Generationen in den Händen weniger kumulieren und allein aufgrund von Herkunft oder persönlicher Verbundenheit unverhältnismäßig anwachsen.

4) Abgesehen von Freibeträgen für kleine und mittlere Erbschaften, ist die Verschonung von Steuern nur mit dem Erhalt von Arbeitsplätzen, dem Gemeinwohl und der Verwirklichung des Sozialstaates zu rechtfertigen.

5) Die Konzentration des Vermögens der Superreichen darf nicht weiter steigen.

 

Der Antrag ging dem Bundesvorstand und der Kreisdelegiertenkonferenz in Stuttgart zu. Wir bedanken uns bei Armin Nack, ehemaliger Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof für seine Expertise und Beharrlichkeit bei der Ausarbeitung dieses kompetenten Antrags.

 

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